Stand 2024

CERREC UG (haftungsbeschränkt)
Ernst-Walter-Weg 4
14641 Wustermark
Deutschland

Präambel

CERREC UG (haftungsbeschränkt), Ernst-Walter-Weg 4, 14641 Wustermark, Deutschland (nachfolgend: Lizenzgeber) lizenziert das unten dargestellte CERREC-Siegel an Lizenznehmer für das Gebiet der EU inklusive der Unionsgewährleistungsmarke CERREC (Wort).

Der Lizenzgeber hat die nachfolgenden Unionsgewährleistungsmarke angemeldet:

EUIPO: 018975113

uns ist Inhaber der ausschließlichen, weltweiten, zeitlich unbeschränkten und inhaltlich umfassenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem nachfolgenden Logo:

EUIPO: 018975113

(im Folgenden gemeinsam CERREC-Siegel).

Die Nutzung des CERREC-Siegels soll den Marktteilnehmern (inklusive von Verbrauchern und gewerblicher Abnehmer) ermöglichen, recycelbare Waren (insbesondere auch Verpackungen) sicher zu erkennen.

1 Nutzungsrechte

1.1 Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer für die Dauer des Vertrages das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, in der EU die im Lizenzantrag genannten, zertifizierten Produkte (im Folgenden „die Vertragsprodukte“), nach Maßgabe dieses Vertrages mit dem CERREC-Siegel zu kennzeichnen sowie zu bewerben.

1.2 Soweit der Lizenznehmer im Rahmen einer Nachzertifizierung die Voraussetzungen zur Nutzung der Gewährleistungsmarke für weitere Vertragsprodukte erfüllt, kann er diese nachmelden. Nach Bestätigung der Nachmeldung durch den Lizenzgeber erstreckt sich der Lizenzvertrag auf die nachgemeldeten Produkte.

1.3 Der Lizenznehmer erkennt an, dass der Lizenzgeber Inhaber der in der Präambel genannten Schutzrechte an dem CERREC-Siegel ist. Dieser Vertrag begründet für den Lizenznehmer keine weiteren Rechte, Titel oder Anrechte an dem CERREC-Siegel oder an dem Wort CERREC als die in diesem Vertrag ausdrücklich eingeräumten. Dem Lizenznehmer ist untersagt, das CERREC-Siegel oder das Wort CERREC in irgendeinem Territorium als Marke eintragen zu lassen oder sich in anderer Form um einen rechtlichen Schutz zu bemühen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, keine bildlichen Darstellungen und/oder Bezeichnungen eintragen zu lassen, die mit dem CERREC-Siegel identisch oder dieser auf eine Art und Weise ähnlich sind, dass die Gefahr von Verwechslungen besteht.

2 Vorgaben für die Nutzung der CERREC-Siegel

2.1 Das CERREC-Siegel darf nur bei Erfüllen der Bedin- gungen nach V. und VI. der Gewährleistungsmarkensat- zung, eines entsprechenden Nachweises hierüber gemäß Gewährleistungsmarkensatzung sowie Abschluss dieses Lizenzvertrages benutzt werden.

2.2 Das CERREC-Siegel ist ausschließlich derart zu benutzen, dass eindeutig ist, dass es sich um ein Gewährleistungssiegel handelt, und dass eindeutig ist, auf welche Waren sich dieses bezieht.

2.3 Eine irreführende oder sonstige missbräuchliche Benutzung sowie jede rechtswidrige Benutzung sind verboten.

2.4 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, das CERREC-Siegel stets nur gemeinsam mit der gut lesbaren Register-Nummer und einem Link zur Website des Siegelgebers (www.cerrec. org) zu benutzen sowie einem gut lesbaren Hinweis zum prozentualen Anteil der Recyclingfähigkeit. Dabei darf bei Verpackungen nicht der Eindruck erweckt werden, die Aussage beziehe sich auf den Inhalt der Verpackung.

2.5 Die Benutzung hat wie folgt zu erfolgen:

2.6 Das CERREC-Siegel ist stets vollständig abzubilden und darf nicht wesensverändernd modifiziert werden. Zu den wesensverändernden Modifikationen gehören z. B. eine angeschnittene Platzierung, verzerrte und schräge Darstel- lungen oder ein farbiger Hintergrund, der die Umrisse des CERREC-Siegels verschwimmen lässt. Die Proportionen des CERREC-Siegels müssen stets erhalten bleiben.

3 Sonstige Pflichten des Lizenznehmers

3.1 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, alle in der Gewährleistungsmarkensatzung enthaltenen Kriterien zur Nutzung des CERREC-Siegels für den gesamten Zeitraum der Vertragslaufzeit einzuhalten. Wird vom Lizenznehmer festgestellt, dass er die Kriterien der Gewährleistungsmarkensatzung im Hinblick auf das mit einem CERREC-Siegel gekennzeichnete und/oder beworbene Vertragsprodukt nicht (mehr) erfüllt, verpflichtet er sich, dies dem Lizenzgeber, unverzüglich anzuzeigen.

3.2 Der Lizenznehmer ist im Zusammenhang mit der Nutzung des CERREC-Siegels dafür verantwortlich, dass die Nutzung der CERREC-Siegel alle anwendbaren rechtlichen Vorgaben, insbesondere im Hinblick auf das lauterkeitsrechtliche Verbot irreführender Werbung, einhält. Dem Lizenznehmer ist bewusst, dass innerhalb der EU in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche gesetzliche Regeln hinsichtlich der Irreführung sowie der Kennzeichnung von Waren gelten können.

3.3 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, Unternehmen, über welche er Waren vertreibt, die mit dem CERREC-Siegel gekennzeichnet sind, zu verpflichten, das CERREC-Siegel im Rahmen der Verkaufsförderung nur nach den Vorgaben dieses Lizenzvertrages zu verwenden.

4 Datenübermittlung an den Lizenzgeber und Veröffentlichung

4.1 Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass die im Rahmen der Zertifizierung generierten (zertifizierungsrelevanten) Daten an den Lizenzgeber weitergeleitet und von diesem für die Dauer dieses Vertrages bzw. von Folgeverträgen zur Nutzung des CERREC-Siegels und weitere zehn Jahre nach Beendigung der Vertragsbeziehung wie nachfolgend dargestellt weiterverarbeitet werden. Sollten die zertifizierten Waren nach Ablauf der vorgenannten Fristen noch im Markt erhältlich sein, dürfen die Daten so lange weiterverwendet werden, wie die zertifizierten Waren noch im Markt erhältlich sind. Dies beinhaltet die folgenden Informationen:

  1. Name, Adresse, Firmen- und Markenlogos des Lizenznehmers sowie von produktverantwortlichen Unternehmen sowie etwaiger Ansprechpartner;
  2. Prüfergebnisse und sonstige Informationen zum Status der Zertifizierung ab positiver Zertifizierungsentscheidung, inklusive Geltungsbereich des Zertifikats und Ablaufdatum des Zertifikats;
  3. Name und Adresse der Prüfstelle;
  4. Angaben zu den angewendeten Prüfnormen und zum angewendeten Prüfverfahren
  5. Verstöße gegen die Vorgaben der Gewährleistungsmarkensatzung;
  6. Datum, Ort und Umfang der vorgenommenen Kontrollen und Prüfungen;

4.2 Weiterverarbeitung im Sinne der vorstehenden Ziffern schließt Folgendes ein:

  • Eingabe der Daten in eine Datenbank;
  • Nutzung der Daten zum Lizenzmanagement;
  • Nutzung der Daten zur Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben der Satzung und des Lizenzvertrages;
  • Nutzung der Daten zur Information der Öffentlichkeit über die Lizenznehmer der Lizenzgeberin sowie die Zertifizierungen der Lizenznehmer.
5 Sonstige Veröffentlichung von Daten

Bei Verstößen gegen die Gewährleistungsmarkensatzung ist der Lizenzgeber berechtigt, den Umstand des Verstoßes zu veröffentlichen, wenn dies dazu beitragen kann, eine Irreführung der Marktteilnehmer ganz oder teilweise zu verhindern, einzuschränken oder auszuräumen und/oder einen Schaden des Lizenzgebers oder Dritter ganz oder teilweise zu verhindern, gering zu halten oder zu beseitigen. Ferner ist der Lizenzgeber stets berechtigt, den Umstand zu veröffentlichen, dass dieser Lizenzvertrag beendet wurde.

6 Lizenzgebühr

6.1 Der Lizenznehmer zahlt mit Abschluss des Lizenzvertrages an den Lizenzgeber eine feste Grundgebühr in Höhe von EUR 989 zzgl. MwSt. Die Grundgebühr wird nicht auf die Lizenzgebühren nach 6.2. oder 6.3. angerechnet. Eine Rückzahlung der Grundgebühr bei vorzeitiger Beendigung des Lizenzvertrages ist ausgeschlossen.

6.2 Der Lizenznehmer zahlt ferner pauschal eine monatliche Lizenzgebühr während der Geltung des Lizenzvertrages in Höhe von

  • EUR 59 zzgl. MwSt. bei einem Nettojahresumsatz von bis zu EUR 2 Mio. mit lizenzpflichtigen Waren;
  • in Höhe von EUR 198 zzgl. MwSt. bei einem Net- tojahresumsatz von mehr als EUR 2 Mio. und bis zu EUR 10 Mio. mit lizenzpflichtigen Waren;
  • in Höhe von EUR 298 zzgl. MwSt. bei einem Nettojahresumsatz von mehr als EUR 10 Mio. mit lizenzpflichtigen Waren.

Diese pauschale monatliche Lizenzgebühr wird nicht auf laufende Lizenzgebühren nach 6.3. angerechnet. Eine Rückzahlung der pauschalen monatlichen Lizenzgebühr bei vorzeitiger Beendigung des Lizenzvertrages ist ausgeschlossen.

6.3 Ferner fällt eine Stücklizenzgebühr in Hohe von EUR 0,04 zzgl. MwSt. an.

Lizenzpflichtig sind alle verkauften Waren, die mit dem CERREC-Siegel gekennzeichnet sind oder die unter Verwendung des CERREC-Siegels beworben wurden, wobei hierfür eine Aufbringung des CERREC-Siegels auf der Ware nicht erforderlich ist. Der Anspruch entsteht mit der Auslieferung der Ware durch den Lizenznehmer. Nimmt der Lizenznehmer bereits ausgelieferte Waren zurück, so bleibt er zur Zahlung der bereits entstandenen Lizenzgebühr verpflichtet; bei erneuter Auslieferung entsteht keine weitere Lizenzgebühr.

6.4 Innerhalb von 2 Wochen nach dem Ende eines jeden Kalendermonats wird der Lizenznehmer dem Lizenzgeber eine vollständige Abrechnung über die im betreffenden Kalendermonat erzielten Nettoverkaufspreise und Stückzahlen übermitteln und die sich daraus ergebende Lizenzgebühr an den Lizenzgeber zahlen. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Lizenznehmer.

6.5 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, über den Verkauf der Vertragsprodukte bis zum Ablauf von drei Jahren nach Ende dieses Vertrages vollständig und korrekt Bücher zu führen sowie diese zu verwahren. Während des gleichen Zeitraums hat der Lizenzgeber das Recht, diese Bücher in angemessenen Abständen durch einen unabhängigen, auch dem Lizenzgeber gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer auf Übereinstimmung mit den Abrechnungen prüfen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der Lizenzgeber, es sei denn, dass sich bei der Prüfung herausstellt, dass die erteilten Abrechnungen Abweichungen zum Nachteil des Lizenzgebers in Höhe von mehr als 1% der für den Prüfungszeitraum geschuldeten Lizenzgebühr enthielten. In diesem Fall trägt der Lizenznehmer die Kosten. Der Lizenzgeber kann bei nicht gemeldeten lizenzpflichtigen Waren weitergehende Ansprüche nach Gesetz geltend machen.

7 Rechte Dritter, Haftung für Zulässigkeit der Nutzung des CERREC-Siegels

7.1 Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewähr dafür, dass durch die Benutzung der CERREC-Siegel keine Rechte Dritter verletzt werden.

7.2 Der Lizenznehmer hat keinen Anspruch, in Fragen der Zulässigkeit der Nutzung des CERREC-Siegels vom Lizenzgeber beraten zu werden. Der Lizenznehmer ist für die Lauterkeit und sonstige rechtliche Zulässigkeit des Einsatzes des CERREC-Siegels selbst verantwortlich. Der Lizenzgeber und sein Vertreter übernehmen insbesondere keine lauterkeitsrechtliche Überprüfung, Textformulierung, Freigabe oder Logogestaltung.

8 Laufzeit und Beendigung des Vertrages

8.1 Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.

8.2 Der Vertrag endet sofort, insoweit (insgesamt oder für einzelne Vertragsprodukte) dem Lizenznehmer die zur Nutzung des CERREC-Siegels erforderliche Zertifizierung entzogen wird oder in sonstiger Weise erlischt, ohne dass es einer separaten Kündigung des Lizenzvertrages bedarf. Das Erlöschen der Zertifizierung ist insoweit auflösende Bedingung für die Wirksamkeit dieses Vertrages (§ 158 Abs. 2 BGB), soweit die Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbaren.

8.3 Das Recht der Parteien zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Dem Lizenzgeber steht insbesondere unter folgenden Bedingungen ein außerordentliches Kündigungsrecht mit sofortiger Wirkung zu:

8.3.1 Wenn der Lizenznehmer das CERREC-Siegel entgegen VI. 1. bis 3. der Gewährleistungsmarkensatzung benutzt, sofern diese Nutzung nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach Erhalt einer Unterlassungsaufforderung in Textform, eingestellt wird oder sofern es sich um einen wiederholten Verstoß handelt. Ein wiederholter Verstoß liegt vor, wenn es nach dem ersten Verstoß innerhalb der nächsten 24 Monate zu mindestens einem weiteren Verstoß gekommen ist, wobei unerheblich ist, ob der wiederholte Verstoß im Vergleich zum ersten Verstoß dieselben oder andere Produkte betrifft und ob dieser abgestellt wurde.

8.3.2 Wenn der Lizenznehmer sich weigert, eine Vertragsstrafe zu zahlen.

8.3.3 Wenn der Lizenznehmer mit Lizenzgebühren für mehr als drei Monate im Verzug ist.

8.4 Eine ordentliche Kündigung kann durch beide Parteien mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen, wobei dem Lizenzgeber erstmals nach 24 Monaten ein ordentliches Kündigungsrecht zusteht. Die außerordentlichen Kündigungsrechte nach 8.3. bleiben hiervon unberührt.

8.5 Die Kündigung des Vertrages erfolgt durch Erklärung in Textform.

9 Wirkungen der Vertragsbeendigung

9.1 Bei Beendigung des Vertrags ist der Lizenznehmer verpflichtet, ab Datum der Wirksamkeit der Vertragsbeendigung jede Verwendung des CERREC-Siegels im Zusammenhang mit den Vertragsprodukten zu unterlassen. Der Lizenznehmer muss auf verbliebenen Vertragsprodukten, Verpackungen und Verkaufsförderungsmaterialien durch dauerhafte Entfernung, Abdeckung oder Löschung das CERREC-Siegel unsichtbar machen sowie dessen Nutzung im Rahmen von Verkaufsförderungsmaßnahmen in allen Medien einstellen.

9.2 Sofern die Vertragsbeendigung gemäß 8.2 dieses Lizenzvertrages erfolgt, ist der Lizenznehmer abweichend von 9.1 berechtigt, Bestände an Vertragsprodukten, die bis zum Datum der Beendigung bereits produziert waren und an oder auf denen das CERREC-Siegel angebracht sind, abzuverkaufen. Eine darüber hinaus gehende Nutzung des CERREC-Siegels, wie z.B. im Rahmen von Verkaufsförderungsmaßnahmen, ist aber unzulässig. Ein Abverkauf ist jedoch ausgeschlossen, soweit durch die weitere Verwendung des CERREC-Siegels droht, dass die angesprochenen Verkehrskreise über entweder

  1. den Gewährleistungsgehalt des CERREC-Siegels,
  2. die in Bezug genommenen, von diesem Lizenzvertrag erfassten Vertragsprodukte oder
  3. in sonstiger Weise in die Irre geführt werden.

Ein Abverkauf ist jedenfalls ausgeschlossen, sofern ein dem Lizenznehmer entzogenes Zertifikat, welches dem Abschluss dieses Lizenzvertrages zugrunde lag, zuvor vom Lizenznehmer durch Täuschung der Zertifizierungsstelle im Zertifizierungsverfahren erwirkt wurde oder aus anderen Gründen die Zertifizierung zu Unrecht erfolgte, weil die zertifizierten Eigenschaften gar nicht gegeben waren.

9.3 Die Bestimmungen dieses Vertrages bleiben ungeachtet der Beendigung dieses Vertrags bis zum Ende einer gesetzten Abverkaufsfrist weiter gültig.

9.4 Kosten für Änderungen oder sonstige Maßnahmen an den Vertragsprodukten, Verpackungs- oder Verkaufsförderungsmaterialien, die dem Lizenznehmer in Folge einer Beendigung dieses Vertrages entstehen, sind vom Lizenznehmer zu tragen.

10 Sonstige Sanktionen

10.1 Wird die Gewährleistungsmarke entgegen der Gewährleistungssatzung vom Lizenznehmer benutzt, wird dies vom Lizenzgeber angemessen sanktioniert. Die konkreten Sanktionen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls (unter Berücksichtigung insbesondere etwaiger Irreführung der Marktteilnehmer, Vorsatz/Fahrlässigkeit, Wiederholungstaten und Schwere und Wirkung des Verstoßes) und können insbesondere folgende Maßnahmen beinhalten:

  • Verwarnung mit Fristsetzung zur Abstellung der sat- zungswidrigen Benutzung der Gewährleistungsmarke;
  • Vertragsstrafe gemäß Lizenzvertrag gemäß 10.2. (hiervon unberührt bleibt das Recht der Gewährleis- tungsmarkeninhaberin einen etwaig entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen);
  • außerordentliche Kündigung des Lizenzvertrages (siehe oben 8.3.) und damit Entzug des Rechts, die Gewährleistungsmarke weiter zu benutzen.

10.2 Eine Vertragsstrafe in Höhe der gesamten Lizenzgebühren der vergangenen sechs Monate wird je Verstoß verwirkt, wenn der Lizenznehmer innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten mehr als einmal das CERREC-Siegel entgegen VI. 1. bis 3. der Gewährleistungsmarkensatzung benutzt, wobei erst der zweite Verstoß die Vertragsstrafe auslöst. Dabei ist nicht erforderlich, dass der zweite oder jeder nachfolgende Verstoß im Vergleich zum ersten Verstoß innerhalb des Zwölfmonatszeitraums identisch oder ähnlich ist.

10.3 Für den Fall einer nicht von diesem Lizenzvertrag oder von der Gewährleistungsmarkensatzung gedeckten Verwendung des CERREC-Siegels bleibt es dem Lizenzgeber unabhängig von der Geltendmachung etwaiger vertraglicher Ansprüche vorbehalten, markenrechtliche, urheberrechtliche oder deliktische Ansprüche, unter Einschluss von Schadens- ersatzansprüchen, geltend zu machen.

11 Aussetzung des Zertifikats

11.1 Für die Dauer einer Aussetzung des für die Gewährleistungsmarke vorausgesetzten Zertifikats ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, mit dem CERREC-Siegel gekennzeichnete Produkte in den Verkehr zu bringen oder das CERREC-Siegel im Rahmen der Verkaufsförderung werblich zu nutzen.

11.2 Zum Zeitpunkt der Aussetzung bereits in den Vertriebskanälen befindliche Waren dürfen auch während des Zeitraums der Aussetzung abverkauft werden, soweit sicher gestellt ist, dass die Zertifizierung in Bezug auf diese Waren zu recht erteilt wurde und die Aussetzung lediglich später hergestellte oder zukünftig herzustellende Waren betrifft.

11.3 Kosten, die dem Lizenznehmer in Folge einer Aussetzung der Zertifizierung entstehen, sind vom Lizenznehmer zu tragen.

12 Verteidigung der Gewährleistungsmarken

12.1 Das Recht zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer Verletzung des CERREC-Siegels (etwa Verletzung von Marken- oder Urheberrecht) steht allein dem Lizenzgeber zu.

12.2 Erhält der Lizenznehmer davon Kenntnis, dass ein Dritter eine Kennzeichnung benutzt, die mit dem CERREC-Siegel identisch ist oder möglicherweise mit dem CERREC-Siegel verwechslungsfähig ist oder das Urheberrecht an dem CERREC-Siegel verletzt, so hat er den Lizenzgeber unverzüglich hiervon zu unterrichten. Sollte der Lizenznehmer wegen der Benutzung des CERREC-Siegels im Zusammenhang mit den Vertragsprodukten durch einen Dritten auf Unterlassung und/oder Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist er verpflichtet, den Lizenzgeber unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, die Anspruchsteller, die Anspruchsbegründung und etwaig gesetzte Fristen zu unterrichten.

12.3 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, das CERREC-Siegel weder selbst anzugreifen noch Dritte beim Angriff auf das CERREC-Siegel zu unterstützen. Sollte der Lizenznehmer das CERREC-Siegel angreifen oder Dritte beim Angriff auf das CERREC-Siegel unterstützen, kann der Lizenzgeber den Vertrag kündigen, sofern der Angriff und/oder die Unterstützung des Angriffs von Dritten nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach Erhalt einer Unterlassungsaufforderung in Textform, eingestellt wird.

13 Vertraulichkeit

Der Inhalt dieses Lizenzvertrages sowie im Rahmen des Lizenzvertragsverhältnisses ausgetauschte Informationen (nachfolgend: vertrauliche Informationen) sind von den Vertragsparteien geheim zu halten. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, in Bezug auf Informationen, die allgemein bekannt sind. Ferner dürfen die Parteien vertrauliche Informationen nutzen und offenbaren, wenn sie hierzu durch oder aufgrund von Gesetz verpflichtet sind oder eine Nutzung oder Offenba- rung durch Gesetz oder aufgrund von Gesetz erlaubt ist. Der Lizenzgeber ist ferner nicht zur Geheimhaltung verpflichtet, wenn dies zur Aufrechterhaltung der in der Präambel genannten Unionsgewährleistungsmarke erforderlich ist oder zur Aufrechterhaltung des Vertrauens der Öffentlichkeit in das CERREC-Siegel beitragen kann. Die Regelungen unter 4. und 5. bleiben von den Regelungen unter 13. unberührt.

14 Schlussbestimmungen

14.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine andere, wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke

14.2 Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.

14.3 Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Die Berliner Zivilgerichte sind örtlich zuständig.

Ort, Datum, Lizenzgeber

Ort, Datum, Lizenznehmer