I. Unionsgewährleistungsmarkenanmelderin/-inhaberin
CERREC UG (haftungsbeschränkt)
Ernst-Walter-Weg 4
14641 Wustermark
Deutschland
(nachfolgend: Unionsgewährleistungsmarkeninhaberin)
II. Erklärung zur Neutralität
Hiermit erklärt die Unionsgewährleistungsmarkeninhaberin, dass sie keine gewerbliche Tätigkeit ausübt, die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen umfasst, für die die Gewährleistung besteht.
III. Wiedergabe der Unionsgewährleistungsmarke (Wort)
CERREC
IV. Warenverzeichnis
Von der Unionsgewährleistungsmarke werden die in Anlage I enthaltenen Waren umfasst.
V. Merkmale der Waren, die mit der Unionsgewährleistungsmarke bescheinigt werden sollen
Die Unionsgewährleistungsmarke gewährleistet die anteilige Recyclingfähigkeit der Waren im Warenverzeichnis nach dem öffentlich verfügbaren jeweils aktuellen Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gemäß § 21 Abs. 3 VerpackG der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (für das Jahr 2023 aufrufbar unter: https://www.verpackungsregister.org/fileadmin/files/Mindeststandard/Mindeststandard_VerpackG_Ausgabe_2023.pdf gemäß dem unter https://cerrec.org/zertifizierungsprogramm-cerrec aufrufbaren Zertifizierungsprogramm, wobei der recyclingfähige Anteil der Ware mindestens als 50 % betragen muss und in Prozentpunkten anzugeben ist.
VI. Nutzungsbedingungen
- Die Unionsgewährleistungsmarke darf nur bei Erfüllen der Bedingungen gemäß V. und bei Erlaubnis der Unionsgewährleistungsmarkeninhaberin benutzt werden. Die Erfüllung der Bedingungen muss durch Vorlage von Zertifikaten von von der Unionsgewährleistungsmarkeninhaberin zugelassenen Prüfstellen nachgewiesen werden, welche die Erfüllung der in V. spezifizierten Eigenschaften nach erfolgter Prüfung bestätigen. Die von der Unionsgewährleistungsmarkeninhaberin zugelassenen Prüfstellen sind auf www.cerrec.org veröffentlicht. Die Unionsgewährleistungsmarke darf nur solange genutzt werden, wie die vorgenannte Zertifizierung gültig ist.
- Die Unionsgewährleistungsmarke ist ausschließlich derart zu benutzen, dass eindeutig ist, dass es sich um eine Unionsgewährleistungsmarke handelt, und dass eindeutig ist, auf welche Waren sich die Unionsgewährleistungsmarke bezieht.
- Eine irreführende oder sonstige missbräuchliche Benutzung sowie jede rechtswidrige Benutzung sind verboten.
- Die Zertifikate verfügen über ein Gültigkeitsdatum und werden nach Vorliegen von positiven Audit- und Prüfergebnissen verlängert. Erlischt ein Zertifikat oder wird es entzogen, darf die Unionsgewährleistungsmarke nicht mehr verwendet werden.
VII. Sanktionen
- Wird die Unionsgewährleistungsmarke entgegen dieser Gewährleistungssatzung von grundsätzlich befugten Personen (siehe VIII.) benutzt, wird dies von der Unionsgewährleistungsmarkeninhaberin angemessen sanktioniert.
- Die konkreten Sanktionen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls (unter Berücksichtigung insbesondere etwaiger Irreführung der Marktteilnehmer, Vorsatz/Fahrlässigkeit, Wiederholungstaten und Schwere und Wirkung des Verstoßes) und können insbesondere folgende Maßnahmen beinhalten:
- Verwarnung mit Fristsetzung zur Abstellung der satzungswidrigen Benutzung der Unionsgewährleistungsmarke;
- eine angemessene Vertragsstrafe wird je Verstoß verwirkt, wenn der befugte Nutzer innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten mehr als einmal die Unionsgewährleistungsmarke entgegen VI. 1. bis 3. der Gewährleistungsmarkensatzung benutzt, wobei erst der zweite Verstoß die Vertragsstrafe auslöst. Dabei ist nicht erforderlich, dass der zweite oder jeder nachfolgende Verstoß im Vergleich zum ersten Verstoß innerhalb des Zwölfmonatszeitraums identisch oder ähnlich ist (hiervon unberührt bleibt das Recht der Unionsgewährleistungsmarkeninhaberin einen etwaig entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen);
- Entzug des Rechts, die Unionsgewährleistungsmarke weiter zu benutzen.
VIII. Zur Benutzung der Unionsgewährleistungsmarke befugte Personen
Zur Benutzung der Unionsgewährleistungsmarke sind alle Personen befugt, die einen Antrag auf Zertifizierung für bestimmte Waren gemäß dem Zertifizierungsprogramm (unter https://cerrec.org/zertifizierungsprogramm-cerrec veröffentlicht) der Unionsgewährleistungsmarkeninhaberin gestellt haben und die Zertifizierung erfolgreich durchlaufen haben.
IX. Überprüfung der mit der Unionsgewährleistungsmarke zu kennzeichnenden Waren
- Eine Überprüfung der Waren erfolgt, wenn ein Antragsteller den Antrag auf Zertifizierung in Bezug auf von dieser Unionsgewährleistungsmarke umfasste Waren stellt. Die Zertifizierung erfolgt durch von der Unionsgewährleistungsmarkeninhaberin zugelassene Prüfstellen, welche die Erfüllung der in V. spezifizierten Eigenschaften nach erfolgter Prüfung bestätigen. Die von der Unionsgewährleistungsmarkeninhaberin zugelassenen Prüfstellen sind auf www.cerrec.org veröffentlicht.
- Der Ablauf des Zertifizierungsverfahrens richtet sich nach dem Zertifizierungsprogramm, welches unter https://cerrec.org/zertifizierungsprogramm-cerrec veröffentlicht ist.
- Änderungen an den Waren, die im Zertifizierungsverfahren geprüfte Eigenschaften betreffen, müssen der Unionsgewährleistungsmarkeninhaberin gemeldet werden. Die Unionsgewährleistungsmarke darf für diese veränderten Waren erst genutzt werden, wenn diese ebenfalls zertifiziert wurden.
- Das ausgestellte Zertifikat hat eine Gültigkeit von zwei Jahren ab Ausstellung.
- Im Übrigen gelten die Regelungen des unter https://cerrec.org/zertifizierungsprogramm-cerrec veröffentlichten Zertifizierungsprogramms.
X. Laufende Überwachung
- Die Unionsgewährleistungsmarkeninhaberin überwacht durch regelmäßige Stichproben, ob die Unionsgewährleistungsmarke am Markt von befugten Nutzern gemäß dieser Satzung genutzt wird und geht konsequent gegen Verstöße vor (siehe hierzu VII.). Sofern die Unionsgewährleistungsmarkeninhaberin außerhalb dieser Stichproben Kenntnis von Umständen erlangt, die den Verdacht eines Verstoßes gegen diese Satzung begründen, geht sie diesem Verdacht durch geeignete und angemessene Maßnahmen nach.
- Die Unionsgewährleistungsmarkeninhaberin überwacht durch regelmäßige Stichproben, ob die Unionsgewährleistungsmarke am Markt von Unberechtigten benutzt wird und geht konsequent gegen Verstöße vor. Sofern die Unionsgewährleistungsmarkeninhaberin außerhalb dieser Stichproben Kenntnis von Umständen erlangt, die den Verdacht begründen, dass die Unionsgewährleistungsmarke von Unberechtigten benutzt wird, geht sie diesem Verdacht durch geeignete und angemessene Maßnahmen nach.
Anlage I
Warenverzeichnis
KLASSE 16
Taschen, Tüten, Beutel, Behälter, Schachteln, Kartons, Boxen, Röhren und sonstige Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kartonage; Verpackungsmaterialien aus Papier, Pappe oder Kartonage;