CERREC UG (haftungsbeschränkt)
Ernst-Walter-Weg 4
14641 Wustermark
Deutschland
Recyclingfähige Verpackungen aus PPK
Die Unionsgewährleistungsmarke CERREC spielt eine wichtige Rolle bei der Förderung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen, indem sie Standards setzt und Zertifizierungen vergibt. Dies trägt zur Schließung von Stoffkreisläufen und zur Schaffung ökologischer und ökonomischer Wertschöpfung bei. Es ist auch positiv, dass Verpackungen das CERREC-Siegel erhalten können, was eine breitere Anerkennung und Vertrauen bei Verbrauchern schafft.
Hier sind einige Gründe, warum Recycling so wichtig ist:
Ressourcenschonung: Durch das Recycling von Verpackungen können wertvolle Rohstoffe wiederverwendet werden. Dies trägt dazu bei, den Verbrauch von natürlichen Ressourcen zu reduzieren und die Umweltauswirkungen des Abbaus zu minimieren.
Energieeinsparung: Die Herstellung von Verpackungsmaterialien aus recycelten Materialien erfordert in der Regel weniger Energie im Vergleich zur Neuproduktion. Dies hilft, den Energieverbrauch zu reduzieren und die Treibhausgasemissionen zu verringern.
Abfallreduktion: Das Recycling von Verpackungen trägt dazu bei, die Menge an Abfall zu reduzieren, der auf Deponien landet oder verbrannt wird. Dies trägt zur Verringerung von Umweltauswirkungen und zur Schonung von Deponieraum bei.
Kreislaufwirtschaft fördern: Durch das Recycling wird ein Kreislauf geschaffen, bei dem Materialien wiederholt verwendet werden können. Dies unterstützt die Idee der Kreislaufwirtschaft, bei der Ressourcen so effizient wie möglich genutzt werden.
Umweltschutz: Die Entsorgung von nicht recycelten Verpackungen kann negative Auswirkungen auf die Umwelt haben, wie zum Beispiel Verschmutzung von Gewässern und Boden. Das Recycling trägt dazu bei, solche Umweltauswirkungen zu minimieren.
Hersteller tragen eine Verantwortung dafür, ihre Verpackungen so zu gestalten, dass sie umweltfreundlich sind und sich leicht recyceln lassen. Dies kann durch die Verwendung von recycelbaren Materialien, die Minimierung von Verpackungsmaterialien und die Förderung von Recyclingprogrammen erreicht werden. Eine umfassende Produktverantwortung beinhaltet auch die Sensibilisierung der Verbraucher für die Bedeutung des Recycling und die Bereitstellung von Infrastruktur zur Unterstützung eines effizienten Recyclingprozesses.
Beginn der Gültigkeit: Dieses Zertifizierungsprogramm gilt ab 31. Januar 2024.
1 Gegenstand der Zertifizierung
Das Zertifizierungsprogramm bezieht sich auf die Recyclingfähigkeit von Taschen, Tüten, Beuteln, Behältern, Schachteln, Kartons, Boxen, Röhren und sonstige Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kartonage sowie Verpackungsmaterialien aus Papier, Pappe oder Kartonage.
2 Zertifizierungsgrundlage
Die Prüfung und Zertifizierung erfolgt nach den Anforderungen des aktuellen Mindeststandards für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nach § 21 Abs. 3 des deutschen Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (VerpackG) der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister in seiner aktuellen Fassung sowie nach diesem Zertifizierungsprogramm in seiner aktuellen Fassung.
3 Anforderungen
Das Zertifizierungsprogramm legt in Verbindung mit dem Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nach § 21 Abs. 3 VerpackG der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister die Anforderungen fest für die unter 1 genannten Verpackungen, die als stofflich verwertbar und somit als recyclingfähig eingestuft werden können.
Zusätzlich zum Zertifizierungszeichen (CERREC-Siegel) muss der prozentuale Anteil der Recyclingfähigkeit gut erkennbar angegeben werden. Dieser muss mindestens 50 % betragen.
4 Prüfung
4.1 Allgemein
Die erforderlichen Prüfungen werden als Grundlage für die Bewertung und Zertifizierung der Verpackungen von von der CERREC UG anerkannten Prüfeinrichtungen durchgeführt.
4.2 Prüfungsarten
4.2.1 Erstprüfung (Typprüfung)
Die Erstprüfung ist eine Typprüfung (Bauartprüfung, Baumusterprüfung), die der Feststellung dient, ob die Verpackung den Anforderungen nach diesem Zertifizierungsprogramms entspricht.
4.2.2 Überwachungsprüfung (Kontrollprüfung)
Die Überwachungsprüfung wird jährlich durchgeführt und dient der Feststellung, ob die zertifizierte Verpackung in der Produktionsphase der typgeprüften Verpackung entspricht.
Sie wird von der CERREC UG beauftragt.
Der Umfang der Überwachungsprüfung entspricht der Erst-prüfung im Abschnitt 4.2.1.
4.2.3 Ergänzungsprüfung
Eine Ergänzungsprüfung findet statt, wenn Ergänzungen, Erweiterungen oder Änderungen (siehe Abschnitt 5.9) an der zertifizierten Verpackung vorgenommen wurden, die Einfluss auf die Erfüllung der zertifizierten Eigenschaften haben können.
4.2.4 Sonderprüfung
Eine Sonderprüfung findet statt
- bei festgestellten Mängeln,
- nach Ruhen der Produktion über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten,
- auf von der CERREC UG zu begründende Veranlassung.
Die Kosten von Sonderprüfungen sind vom Zertifikatsinhaber zu tragen, es sei denn, eine auf Veranlassung der CERREC UG durchgeführte Sonderprüfung führt nicht zur Feststellung von Mängeln.
4.3 Proben
Die Proben für die Erst- und Überwachungsprüfung werden vom Antragsteller/Zertifikatsinhaber bei der mit der Prüfung beauftragten Prüfeinrichtung angeliefert. Die Kosten hierfür sind vom Antragsteller/Zertifikatsinhaber zu tragen.
4.4 Durchführung der Prüfung
Die Prüfeinrichtung prüft nach Eingang der Prüfmuster zusammen mit den eingereichten Dokumenten, ob die Prüfung durchführbar ist. Ist dies der Fall, wird je Typ (siehe Abschnitt 5.2) ein Prüfmuster von der Prüfeinrichtung geprüft.
4.5 Prüfbericht
Die Prüfeinrichtung teilt dem Antragsteller das Ergebnis der Prüfungen in einem Prüfbericht mit. Dieser muss der CERREC UG im Original vorgelegt werden.
Der Prüfbericht darf bei Antragstellung in der Regel nicht älter als 6 Monate sein. In Einzelfällen können auch ältere Prüfberichte anerkannt werden, wenn die Prüfeinrichtung schriftlich die Gültigkeit der im Prüfbericht genannten Angaben bestätigt.
Der Prüfbericht muss mindestens die nachfolgenden Angaben enthalten.
- Name und Anschrift des Herstellers,
- Name und Anschrift des Antragstellers (sofern abweichend vom Hersteller),
- Prüfgrundlagen (Normen und Zertifizierungsprogramm) inkl. Ausgabedatum,
- Art der Prüfung (z. B. Typprüfung, Ergänzungsprüfung usw.),
- Datum der Prüfung,
- Ergebnisse und Beurteilung der Prüfung,
- Name und Unterschrift des für die Prüfung Verantwortlichen,
- ggf. weitere gesetzlich geforderte Punkte.
5 Zertifizierung
Die Zertifizierung stellt eine Konformitätsbewertung einer Verpackung durch die CERREC UG auf Grundlage von Prüfberichten der von ihr anerkannten Prüfeinrichtungen dar. Hierbei werden die zu zertifizierenden Verpackungen auf Übereinstimmung mit den genannten Anforderungen überprüft und nachfolgend überwacht.
5.1 Antrag auf Zertifizierung
Antragsberechtigte:
- Hersteller nach § 4 Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
- oder Vertreiber (etwa Einzelhändler), die den Antrag im Einvernehmen mit dem Hersteller nach § 4 Produkthaftungsgesetz stellen.
Folgende Unterlagen sind vom Antragsteller bei der CERREC UG einzureichen:
- Antrag auf Zertifizierung
- Ausgefülltes Datenblatt (ist Bestandteil des Antragsformulars)
- Offenlegung der chemischen Zusammensetzung der Verpackungskomponenten (inkl. Enthaltener Stoffe in Mengen unter 1 Masse-%)
- Sicherheitsdatenblätter nach REACH für jeden verwendeten Zusatzstoff zum Nachweis der Ungefährlichkeit der Zusatzstoffe
- Konstruktionszeichnung des Verpackungssystems
- Zusendung von Verpackungsmustern
Die CERREC UG bestätigt den Eingang des Antrags. Sofern Unterlagen fehlen oder nicht vollständig sind, wird die CERREC UG hierauf hinweisen.
5.2 Bewertung von Verpackungstypen
Alle Verpackungen, die sich in ihren zertifizierungsrelevanten Merkmalen nicht relevant voneinander unterscheiden und daher regelmäßig unter der gleichen Bezeichnung angeboten werden, sind als ein Typ anzusehen.
5.3 Konformitätsbewertung
Die Konformität wird auf Grundlage des Prüfberichts und der eingereichten Unterlagen von der CERREC UG geprüft.
5.4 Zertifikat und Lizenzvertrag
Nach erfolgreicher Prüfung und Konformitätsbewertung stellt die CERREC UG dem Antragsteller ein Zertifikat aus.
Das CERREC-Siegel und die Registernummer dürfen nur für den Typ verwendet werden, für den das Zertifikat erteilt worden ist und der den typgeprüften Verpackungen entspricht.
Je Typ wird eine Registernummer vergeben. Für Ausführungs- arten (Untertypen) eines Typs wird dieselbe Registernummer erteilt (siehe hierzu Abschnitt 5.8.1.).
5.5 Veröffentlichungen
Über www.cerrec.org können die folgenden Informationen abgerufen werden:
a) Name, Adresse, Firmen- und Markenlogos des Antragstellers sowie abweichender produktverantwortlicher Unternehmen sowie etwaiger Ansprechpartner;
b) Prüfergebnisse und sonstige Informationen zum Status der Zertifizierung ab positiver Zertifizierungsentscheidung, inklusive Geltungsbereich des Zertifikats und Ablaufdatum des Zertifikats;
c) Name und Adresse der Prüfstelle;
d) Angaben zu den angewendeten Prüfnormen und zum angewendeten Prüfverfahren;
e) Datum, Ort und Umfang von vorgenommenen Kontrollen und Prüfungen;
5.6 Gültigkeitsdauer Zertifikats
Das Zertifikat hat eine Gültigkeit von 2 Jahren. Es erlischt nach Ablauf der Gültigkeitsdauer, ohne dass hierfür eine Erklärung der CERREC UG notwendig ist.
5.7 Verlängerung des Zertifikats
Eine Verlängerung des Zertifikats ist möglich und erfordert, dass vor Ablauf des Zertifikats auf Antrag eine erneute Konformitätsprüfung erfolgreich durchgeführt wird.
Das Prüfverfahren bei Antrag auf Verlängerung hat den gleichen Prüfumfang wie eine Erstprüfung.
5.8 Änderungen/Ergänzungen
5.8.1 Änderungen/Ergänzungen an der Verpackung
Der Zertifikatinhaber ist verpflichtet, die CERREC UG über alle Änderungen an der Verpackung unverzüglich zu informieren. CERREC prüft in Abstimmung mit der Prüfeinrichtung, ob und inwieweit eine erneute Prüfung vorzunehmen ist.
Stellt die CERREC UG eine wesentliche Änderung fest, erlischt das Zertifikat. Es kann dann ein Antrag auf Erstzertifizierung für die geänderte Verpackung gestellt werden.
Der Zertifikatinhaber kann für weitere Ausführungsarten (Untertypen) desselben Typs eine Erweiterung des bestehen- den Zertifikats bei der CERREC UG beantragen. Die CERREC UG prüft, ob durch diese Ergänzungen eine Ergänzungsprüfung erforderlich wird. Die Ausführungsarten werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, in das Zertifikat für die bereits zertifizierte Verpackung aufgenommen und gelten als dessen Bestandteil.
5.8.2 Änderung an der Prüfgrundlage
Ändern sich der Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gemäß § 21 Abs. 3 VerpackG in Punkten, die die Prüfung der zertifizierten Verpackungen betreffen, so ist innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung des geänderten Mindeststandards für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gemäß § 21 Abs. 3 VerpackG ein Antrag auf Änderung der Zertifizierung einzureichen und innerhalb von 12 Monaten nach Veröffentlichung des geänderten Mindeststandards die Konformität mit der geänderten Prüfgrundlage durch Vorlage eines positiven Prüfberichtes vorzulegen. Wird die Konformität mit der geänderten Prüfgrundlage nicht rechtzeitig nachgewiesen, erlischt das Zertifikat.
5.9 Mängel an der Verpackung
Werden Mängel an einer zertifizierten Verpackung im Markt dergestalt festgestellt, dass der Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gemäß § 21 Abs. 3 VerpackG nicht mehr erfüllt wird, wird der Zertifikatinhaber von der CERREC UG schriftlich aufgefordert, die Mängel unverzüglich zu beseitigen. Zugleich wird das Zertifikat ausgesetzt.
Die Mängel sind unverzüglich auch an auf Lager befindlichen Verpackungen abzustellen. Der Zertifikatsinhaber hat innerhalb von 3 Monaten bei der CERREC UG durch Vorlage eines Prüfberichtes über eine Sonderprüfung die Behebung der Mängel und die Erfüllung der Anforderungen nachzuweisen. Gelingt dies nicht rechtzeitig, erlischt das Zertifikat.
6 Eigenüberwachung durch den Hersteller
Der Hersteller hat durch geeignete Maßnahmen der Qualitätssicherung dafür zu sorgen, dass die bei der Zertifizierung bestätigten Eigenschaften aufrechterhalten bleiben. Dies kann durch eine werkseigene Produktionskontrolle (WPK) oder durch Maßnahmen im Rahmen eines Qualitätsmanagement-Systems (QM-System) gemäß der Normenreihe DIN EN ISO 9000 ff sichergestellt werden.
6.1 Werkseigene Produktionskontrolle (WPK)
Die werkseigene Produktionskontrolle ist die kontinuierliche Überwachung des Produktionsablaufes mit Blick auf die zertifizierten Eigenschaften.
Entsprechende Aufzeichnungen sind auf Verlangen der CERREC UG oder ihren Beauftragten vorzulegen. Sie müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- Bezeichnung des Prüfgegenstandes
- Datum der Herstellung
- Datum der Prüfung
- Ergebnis der Prüfung und wenn vorgesehen, Vergleich mit den festgelegten Anforderungen
- Unterschrift des für die Prüfung Verantwortlichen
- Datum der Aufzeichnung
Wird bei einer Prüfung ein Mangel festgestellt, hat der Hersteller unverzüglich alle Maßnahmen zur Abstellung des Mangels zu ergreifen und die CERREC UG zu informieren. Fehlerhafte Verpackungen sind zu kennzeichnen und auszusondern.
6.2 Qualitätsmanagement-System
Alternativ zur werkseigenen Produktionskontrolle kann die Errichtung und Zertifizierung eines Qualitätsmanagement-Systems nach der Normenreihe DIN EN ISO 9000 ff. erfolgen, um den Anforderungen der Eigenüberwachung zu genügen.
7 Fremdüberwachung durch CERREC
7.1 Allgemeines
Wesentlicher Bestandteil der Zertifizierung ist die ständige Überwachung der zertifizierten Verpackung und der zertifizierten Verpackung während der gesamten Laufzeit des Zertifikates. Die Überwachung findet in regelmäßigen Abständen von jeweils 1 Jahr statt.
Die CERREC UG überprüft und bewertet hierbei durch Überwachungsprüfungen die Konformität der Verpackung mit den im Zertifizierungsprogramm festgelegten Anforderungen.
7.2 Überwachungsprüfungen (Kontrollprüfungen)
Zu Überwachungsprüfungen siehe 4.2.2.